Von ehemaliges Mitglied
Mittwoch 25.01.2023, 19:24
Langes Zögern, lange Diskussionen: Wie kann Deutschland die Ukraine unterstützen, welche Waffen darf man liefern, ohne rote Linien zu überschreiten? Die Frage, wann ein Staat, der eine Konfliktpartei militärisch unterstützt, selbst zur Kriegspartei wird, lässt sich nicht einfach beantworten. Durch Lieferung von Kampfpanzern wie dem Leopard ist die Schwelle aus völkerrechtlicher Sicht aber noch nicht erreicht.
Ausnahmen vom Gewaltverbot
Grundsätzlich gilt im Völkerrecht ein allgemeines Gewaltverbot. Ein Grundsatz, der allerdings Ausnahmen kennt. Die Charta der Vereinten Nationen gesteht jedem Land ein Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff zu. Bereits im März 2022 hat die UN-Vollversammlung die militärische "Aggression" Russlands gegen die Ukraine als Verstoß gegen die UN-Charta missbilligt und damit auch das Selbstverteidigungsrecht der Ukraine bestätigt.
Andere Länder dürfen einen angegriffenen Staat bei der Selbstverteidigung unterstützen. Es gibt keine Pflicht, neutral zu bleiben. Aus rechtlicher Sicht ist damit auch militärische Hilfe für die Ukraine zulässig.
Im Völkerrecht ist zudem anerkannt, dass die bloße Unterstützung durch Waffenlieferungen die Grenze zur Konfliktteilnahme nicht überschreitet. Auch der Umfang der Waffenlieferungen sowie die Frage, ob es sich um Offensiv- oder Defensivwaffen handelt, ist unerheblich. Die rote Linie ist mit der Lieferung von Leopard-2-Panzern also noch nicht erreicht. Entscheidend sei nicht, was man liefere, sondern ob und wie man in konkrete Militäroperationen eingebunden sei, so Völkerrechtsexperte Alexander Wentker.
Langes Zögern, lange Diskussionen: Wie kann Deutschland die Ukraine unterstützen, welche Waffen darf man liefern, ohne rote Linien zu überschreiten? Die Frage, wann ein Staat, der eine Konfliktpartei militärisch unterstützt, selbst zur Kriegspartei wird, lässt sich nicht einfach beantworten. Durch Lieferung von Kampfpanzern wie dem Leopard ist die Schwelle aus völkerrechtlicher Sicht aber noch nicht erreicht.
Ausnahmen vom Gewaltverbot
Grundsätzlich gilt im Völkerrecht ein allgemeines Gewaltverbot. Ein Grundsatz, der allerdings Ausnahmen kennt. Die Charta der Vereinten Nationen gesteht jedem Land ein Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff zu. Bereits im März 2022 hat die UN-Vollversammlung die militärische "Aggression" Russlands gegen die Ukraine als Verstoß gegen die UN-Charta missbilligt und damit auch das Selbstverteidigungsrecht der Ukraine bestätigt.
Andere Länder dürfen einen angegriffenen Staat bei der Selbstverteidigung unterstützen. Es gibt keine Pflicht, neutral zu bleiben. Aus rechtlicher Sicht ist damit auch militärische Hilfe für die Ukraine zulässig.
Im Völkerrecht ist zudem anerkannt, dass die bloße Unterstützung durch Waffenlieferungen die Grenze zur Konfliktteilnahme nicht überschreitet. Auch der Umfang der Waffenlieferungen sowie die Frage, ob es sich um Offensiv- oder Defensivwaffen handelt, ist unerheblich. Die rote Linie ist mit der Lieferung von Leopard-2-Panzern also noch nicht erreicht. Entscheidend sei nicht, was man liefere, sondern ob und wie man in konkrete Militäroperationen eingebunden sei, so Völkerrechtsexperte Alexander Wentker.