Wie kann man eine Sterbeverfügung errichten?
Das Gesetz sieht dafür 2 Stufen vor:
• Zuerst muss es eine ärztliche Aufklärung geben.
• Dann errichtet man die Sterbeverfügung: bei einem Notar oder einer Notarin.
Oder bei einem Patientenanwalt oder einer Patientenanwältin.
Notar:innen sind Jurist:innen. Ihre Aufgabe ist es, öffentliche Urkunden zu errichten.
Zum Beispiel Testamente.
Patientenanwält:innen vertreten die Interessen von Patient:innen.
Achtung: Die kranke Person kann sich bei der Errichtung der Sterbeverfügung nicht
vertreten lassen.
Wie läuft die ärztliche Aufklärung ab?
Zwei verschiedene Ärzt:innen klären die schwerkranke Person auf. Sie sprechen mit
der Person über Alternativen. Sie sprechen auch darüber, welche Folgen die
Einnahme des tödlichen Mittels haben kann. Sie weisen auch auf Beratungsangebote
hin.
Eine:r der beiden Ärzt:innen muss eine palliativmedizinische Ausbildung haben. Das
kann auch der Hausarzt oder die Hausärztin sein.
Wichtig: Die aufklärenden Ärzt:innen dürfen der schwerkranken Person dann keine
Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Beide Ärzt:innen müssen die Entscheidungsfähigkeit der kranken Person bestätigen.
Eine:r der beiden bestätigt das Vorliegen der schweren Krankheit.
Wenn ein:e Ärzt:in an der Entscheidungsfähigkeit zweifelt, muss die kranke Person
ein weiteres Gespräch mit einem:einer Psychiater:in oder einem:einer Psycholog:in
führen.
Wie läuft die Errichtung der Sterbeverfügung ab?
Achtung: Die Sterbeverfügung darf erst zwölf Wochen nach der ärztlichen Aufklärung
errichtet werden.
Anders ist das bei schwer kranken Personen, die nur noch kurze Zeit zu leben haben.
Bei ihnen verkürzt sich der Zeitraum auf zwei Wochen. Ein:e Ärzt:in muss bestätigen,
dass die Krankheit voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führt.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Sterbeverfügung bei Notar:innen oder
Patientenanwält:innen errichtet werden. Bei der Errichtung klären der:die Notar:in
oder der:die Patientenanwält:in die schwerkranke Person noch einmal auf und
erklären besonders alle rechtlichen Folgen.
Der:die Notar:in oder der:die Patientenanwält:in schreibt auf: Die schwerkranke
Person hat den Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung
gefasst.
Das Original der Sterbeverfügung bekommt die schwerkranke Person. Der:die
Notar:in oder der:die Patientenanwält:in hebt für eine gewisse Dauer eine Kopie auf.
Die Sterbeverfügung wird in ein Register beim Gesundheitsministerium eingetragen.
Das ist das „Sterbeverfügungsregister“. Befugte Personen können einfach
nachprüfen, ob jemand eine Sterbeverfügung errichtet hat. So soll ein Missbrauch der
Sterbeverfügung ausgeschlossen werden.
Wichtig: Der:die Notar:in oder der:die Patientenanwält:in dürfen der schwerkranken
Person dann keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Was passiert nach der Errichtung der Sterbeverfügung?
Das tödliche Mittel aus der Apotheke abholen
Mit einer gültigen Sterbeverfügung kann man ein tödliches Mittel aus der Apotheke
abholen. Der:die Apotheker:in überprüft, ob die Person das Mittel abholen darf. Die
Berechtigung dafür steht in der Sterbeverfügung. Er oder sie prüft auch, ob für diese
Sterbeverfügung schon einmal ein Mittel abgegeben wurde.
Der:die Apotheker:in meldet die Abgabe des tödlichen Mittels an das
Sterbeverfügungsregister beim Gesundheitsministerium.
Einnahme des tödlichen Mittels
Ob, wann, wo und wie die schwer kranke Person dieses Mittel einnimmt, ist ihre
Sache. Die Person muss es aber selber einnehmen. Sie darf es sich nicht von einer
anderen Person verabreichen lassen, zum Beispiel mit einer Spritze.
Die schwerkranke Person muss auch achtgeben, dass das Mittel an einem sicheren
Ort aufbewahrt wird. Keine andere Person darf das Mittel von dort wegnehmen
können.
Wenn die Person das Mittel doch nicht nehmen will, muss sie es in der Apotheke
zurückgeben.
Hilfe leisten
Niemand ist verpflichtet, bei der Errichtung der Sterbeverfügung zu helfen. Auch
Apotheker:innen sind nicht verpflichtet, das Medikament abzugeben.
Es ist auch niemand verpflichtet, sonst eine vom Gesetz erlaubte Hilfe zu leisten. Zum
Beispiel, das tödliche Mittel für die schwerkranke Person aus der Apotheke zu holen.
Wenn man hilft, darf man aber nicht benachteiligt werden.
Man darf Hilfe leisten, indem man das Mittel aus der Apotheke holt anstelle der
schwerkranken Person. Man darf der Person auch bei der Einnahme helfen, solange
die Einnahme durch die schwerkranke Person selbst erfolgt.
Wie lange gilt die Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung gilt nach der Errichtung für ein Jahr. Die schwerkranke Person
kann die Sterbeverfügung auch widerrufen. Die schwerkranke Person muss dafür
einer anderen Person deutlich zu erkennen geben, dass sie die Verfügung nicht mehr
will. Diese Person kann der:die Notar:in sein oder eine Person, die Hilfe leistet.
Was bleibt strafbar?
Wie bisher bleibt jede Art der Hilfeleistung zur Selbsttötung strafbar, wenn die
schwerkranke Person nicht selbst verantwortungsfähig ist. Also wenn die Person
geistig gar nicht in der Lage ist, selbst eine Entscheidung über die Selbsttötung zu
treffen. Hier spricht man von einer „Fremdtötung“.
Strafbar bleibt auch das Verleiten zur Selbsttötung. Man darf die schwerkranke
Person nicht so beeinflussen, dass sie sich zur Selbsttötung entschließt.
Die Hilfeleistung als „Mitwirkung an der Selbsttötung“ bleibt auch aus folgenden
Gründen strafbar:
1. Bei Minderjährigen. Das sind Personen unter 18 Jahren.
2. Aus verwerflichen Motiven. Ein Beispiel dafür ist Habgier.
3. Bei Personen, die nicht an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden.
4. Wenn keine ärztliche Aufklärung erfolgt ist.
Nicht strafbar ist in diesen Fällen die moralische Hilfeleistung, also zum Beispiel die
bloße Anwesenheit, das Handhalten oder beruhigende Worte.
Es gibt auch ein Werbeverbot. Man darf nicht mit einer Hilfeleistung zur Selbsttötung
werben.
Man darf auch keine wirtschaftlichen Vorteile aus einer Hilfeleistung zur
Selbsttötung zu ziehen. Das heißt, man darf zum Beispiel kein Geld dafür
Wie kann man eine Sterbeverfügung errichten?
Das Gesetz sieht dafür 2 Stufen vor:
• Zuerst muss es eine ärztliche Aufklärung geben.
• Dann errichtet man die Sterbeverfügung: bei einem Notar oder einer Notarin.
Oder bei einem Patientenanwalt oder einer Patientenanwältin.
Notar:innen sind Jurist:innen. Ihre Aufgabe ist es, öffentliche Urkunden zu errichten.
Zum Beispiel Testamente.
Patientenanwält:innen vertreten die Interessen von Patient:innen.
Achtung: Die kranke Person kann sich bei der Errichtung der Sterbeverfügung nicht
vertreten lassen.
Wie läuft die ärztliche Aufklärung ab?
Zwei verschiedene Ärzt:innen klären die schwerkranke Person auf. Sie sprechen mit
der Person über Alternativen. Sie sprechen auch darüber, welche Folgen die
Einnahme des tödlichen Mittels haben kann. Sie weisen auch auf Beratungsangebote
hin.
Eine:r der beiden Ärzt:innen muss eine palliativmedizinische Ausbildung haben. Das
kann auch der Hausarzt oder die Hausärztin sein.
Wichtig: Die aufklärenden Ärzt:innen dürfen der schwerkranken Person dann keine
Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Beide Ärzt:innen müssen die Entscheidungsfähigkeit der kranken Person bestätigen.
Eine:r der beiden bestätigt das Vorliegen der schweren Krankheit.
Wenn ein:e Ärzt:in an der Entscheidungsfähigkeit zweifelt, muss die kranke Person
ein weiteres Gespräch mit einem:einer Psychiater:in oder einem:einer Psycholog:in
führen.
Wie läuft die Errichtung der Sterbeverfügung ab?
Achtung: Die Sterbeverfügung darf erst zwölf Wochen nach der ärztlichen Aufklärung
errichtet werden.
Anders ist das bei schwer kranken Personen, die nur noch kurze Zeit zu leben haben.
Bei ihnen verkürzt sich der Zeitraum auf zwei Wochen. Ein:e Ärzt:in muss bestätigen,
dass die Krankheit voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führt.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Sterbeverfügung bei Notar:innen oder
Patientenanwält:innen errichtet werden. Bei der Errichtung klären der:die Notar:in
oder der:die Patientenanwält:in die schwerkranke Person noch einmal auf und
erklären besonders alle rechtlichen Folgen.
Der:die Notar:in oder der:die Patientenanwält:in schreibt auf: Die schwerkranke
Person hat den Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung
gefasst.
Das Original der Sterbeverfügung bekommt die schwerkranke Person. Der:die
Notar:in oder der:die Patientenanwält:in hebt für eine gewisse Dauer eine Kopie auf.
Die Sterbeverfügung wird in ein Register beim Gesundheitsministerium eingetragen.
Das ist das „Sterbeverfügungsregister“. Befugte Personen können einfach
nachprüfen, ob jemand eine Sterbeverfügung errichtet hat. So soll ein Missbrauch der
Sterbeverfügung ausgeschlossen werden.
Wichtig: Der:die Notar:in oder der:die Patientenanwält:in dürfen der schwerkranken
Person dann keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Was passiert nach der Errichtung der Sterbeverfügung?
Das tödliche Mittel aus der Apotheke abholen
Mit einer gültigen Sterbeverfügung kann man ein tödliches Mittel aus der Apotheke
abholen. Der:die Apotheker:in überprüft, ob die Person das Mittel abholen darf. Die
Berechtigung dafür steht in der Sterbeverfügung. Er oder sie prüft auch, ob für diese
Sterbeverfügung schon einmal ein Mittel abgegeben wurde.
Der:die Apotheker:in meldet die Abgabe des tödlichen Mittels an das
Sterbeverfügungsregister beim Gesundheitsministerium.
Einnahme des tödlichen Mittels
Ob, wann, wo und wie die schwer kranke Person dieses Mittel einnimmt, ist ihre
Sache. Die Person muss es aber selber einnehmen. Sie darf es sich nicht von einer
anderen Person verabreichen lassen, zum Beispiel mit einer Spritze.
Die schwerkranke Person muss auch achtgeben, dass das Mittel an einem sicheren
Ort aufbewahrt wird. Keine andere Person darf das Mittel von dort wegnehmen
können.
Wenn die Person das Mittel doch nicht nehmen will, muss sie es in der Apotheke
zurückgeben.
Hilfe leisten
Niemand ist verpflichtet, bei der Errichtung der Sterbeverfügung zu helfen. Auch
Apotheker:innen sind nicht verpflichtet, das Medikament abzugeben.
Es ist auch niemand verpflichtet, sonst eine vom Gesetz erlaubte Hilfe zu leisten. Zum
Beispiel, das tödliche Mittel für die schwerkranke Person aus der Apotheke zu holen.
Wenn man hilft, darf man aber nicht benachteiligt werden.
Man darf Hilfe leisten, indem man das Mittel aus der Apotheke holt anstelle der
schwerkranken Person. Man darf der Person auch bei der Einnahme helfen, solange
die Einnahme durch die schwerkranke Person selbst erfolgt.
Wie lange gilt die Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung gilt nach der Errichtung für ein Jahr. Die schwerkranke Person
kann die Sterbeverfügung auch widerrufen. Die schwerkranke Person muss dafür
einer anderen Person deutlich zu erkennen geben, dass sie die Verfügung nicht mehr
will. Diese Person kann der:die Notar:in sein oder eine Person, die Hilfe leistet.
Was bleibt strafbar?
Wie bisher bleibt jede Art der Hilfeleistung zur Selbsttötung strafbar, wenn die
schwerkranke Person nicht selbst verantwortungsfähig ist. Also wenn die Person
geistig gar nicht in der Lage ist, selbst eine Entscheidung über die Selbsttötung zu
treffen. Hier spricht man von einer „Fremdtötung“.
Strafbar bleibt auch das Verleiten zur Selbsttötung. Man darf die schwerkranke
Person nicht so beeinflussen, dass sie sich zur Selbsttötung entschließt.
Die Hilfeleistung als „Mitwirkung an der Selbsttötung“ bleibt auch aus folgenden
Gründen strafbar:
1. Bei Minderjährigen. Das sind Personen unter 18 Jahren.
2. Aus verwerflichen Motiven. Ein Beispiel dafür ist Habgier.
3. Bei Personen, die nicht an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden.
4. Wenn keine ärztliche Aufklärung erfolgt ist.
Nicht strafbar ist in diesen Fällen die moralische Hilfeleistung, also zum Beispiel die
bloße Anwesenheit, das Handhalten oder beruhigende Worte.
Es gibt auch ein Werbeverbot. Man darf nicht mit einer Hilfeleistung zur Selbsttötung
werben.
Man darf auch keine wirtschaftlichen Vorteile aus einer Hilfeleistung zur
Selbsttötung zu ziehen. Das heißt, man darf zum Beispiel kein Geld dafür