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Recht so

Von Feierabend-Mitglied Donnerstag 19.10.2023, 09:24 – geändert Donnerstag 19.10.2023, 09:27

"Verfassungsgerichtshof lehnt AfD-Klagen zu Artenschutz ab
Bayerns Artenschutzgesetze nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" verstoßen nicht gegen die Verfassung. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München vier Jahre nach der Verabschiedung der Gesetze festgestellt.

Dass der Landtag das Volksbegehren "Rettet die Bienen" 2019 vollständig angenommen hatte und dazu noch ein zweites Gesetz - das so genannte Versöhnungsgesetz - mit verabschiedet hat, ist aus der Sicht der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung gleichwertig. CSU und Freie Wähler durften also mit ihrer Mehrheit auch das Versöhnungsgesetz mit zum Teil schärferen Regelungen für die Landwirtschaft so beschließen.
Einzelregelungen zum Artenschutz sind verfassungsgemäß
Die AfD hatte einige Einzelregeln als Eingriff in das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit von Landwirten beklagt. Das ließ der Verfassungsgerichtshof nicht gelten und argumentierte beispielsweise beim Verbot von Himmelsstrahlern und Leuchtwerbung im Außenbereich gehe es um den Schutz von heimischen Insekten und Vögeln, die Verbote seien verhältnismäßig und berechtigt. Ebenso wie Einschränkungen beim Einsatz von Pestiziden oder beim Umwandlungsverbot von Dauergrünland.

Weil es grundsätzlich auch Entschädigungen und Ausnahmeregelungen gibt, sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Regelungen im Bayerischen Naturschutzgesetz stellen laut Gericht "zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums dar, die einen legitimen gesetzgeberischen Anliegen dienen." Nämlich der Staatszielbestimmung: "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen."
Noch bestehe aber die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Ob man diesen Weg gehe, werde in den nächsten Tagen von der AfD entschieden.

Quelle BR 24


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