M. E. ist es doch gar nicht so schwer zu geforderten Ausweisungen klar Stellung zu nehmen.
Abgesehen von Experten und solchen, die sich dafür halten, beschäftigen sich auch Bundesjustizminister und Bundesinnenministerin mit den Vorgängen.
Keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen
"Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul (CDU) sieht für eine Ausweisung von in Deutschland lebenden Hamas-Aktivisten hohe Hürden. Das sei zwar "ein schöner Gedanke", aber rechtlich schwer umsetzbar. "Sie können nur jemanden ausweisen, wenn Sie ihm konkret nachweisen, dass er straffällig geworden ist", sagte Reul am späten Montagabend im ZDF. Zudem brauche es ein Land, das die Menschen aufnimmt, betonte der CDU-Politiker. "Also so einfach ist das nicht."
Tatsächlich interessiert sich das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht für straflose Meinungsäußerungen, selbst wenn sie der Staatsräson widersprechen. Eine Einbürgerung oder die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber in der Regel abzulehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); wiegt dieses besonders schwer, lässt § 53 AufenthG auch die Ausweisung zu. Im Zusammenhang mit Straftaten ist ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in der Regel nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anzunehmen.
Auch ein Verbot von pro-palästinensischen Demonstrationen in Deutschland hält Reul für "juristisch ungeheuer schwierig". Das Recht der freien Meinungsäußerung sei ein hohes Gut in Deutschland. Es müsse "schon viel passieren", bis hierzulande eine Demonstration verboten werde. Selbst wenn es die "schrägste, verrückteste und bekloppteste Meinung" sei, könnten Menschen an ihren Äußerungen nur gehindert werden, wenn damit die öffentliche Sicherheit oder andere Menschen gefährdet würden. Und das müsse bewiesen werden."
Quelle: LTO v. 17.10.2023
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt.
Zunächst muss überhaupt ein Ausweisungsanlass vorliegen. Die Ausweisung soll der Abwehr von gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren dienen, die vom Ausländer ausgehen. Es muss demnach aufgrund eines Fehlverhaltens des Betroffenen eine Prognose getroffen werden, die auf eine solche Gefahr schließen lässt.
Ferner muss im Rahmen der Ausweisungsentscheidung stets zwischen dem sog. öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen werden. Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt, ist die Ausweisung gerechtfertigt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass obwohl § 53 AufenthG grundsätzlich kein Ermessen vorsieht, die Behörde bei ihrer Entscheidung dennoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen hat. Nur wenn die Ausweisung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist, darf die Behörde den Ausländer ausweisen.
Quelle: RA Florian Diedrich, Essen
M. E. ist es doch gar nicht so schwer zu geforderten Ausweisungen klar Stellung zu nehmen.
Abgesehen von Experten und solchen, die sich dafür halten, beschäftigen sich auch Bundesjustizminister und Bundesinnenministerin mit den Vorgängen.
Keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen
"Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul (CDU) sieht für eine Ausweisung von in Deutschland lebenden Hamas-Aktivisten hohe Hürden. Das sei zwar "ein schöner Gedanke", aber rechtlich schwer umsetzbar. "Sie können nur jemanden ausweisen, wenn Sie ihm konkret nachweisen, dass er straffällig geworden ist", sagte Reul am späten Montagabend im ZDF. Zudem brauche es ein Land, das die Menschen aufnimmt, betonte der CDU-Politiker. "Also so einfach ist das nicht."
Tatsächlich interessiert sich das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht für straflose Meinungsäußerungen, selbst wenn sie der Staatsräson widersprechen. Eine Einbürgerung oder die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber in der Regel abzulehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); wiegt dieses besonders schwer, lässt § 53 AufenthG auch die Ausweisung zu. Im Zusammenhang mit Straftaten ist ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in der Regel nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anzunehmen.
Auch ein Verbot von pro-palästinensischen Demonstrationen in Deutschland hält Reul für "juristisch ungeheuer schwierig". Das Recht der freien Meinungsäußerung sei ein hohes Gut in Deutschland. Es müsse "schon viel passieren", bis hierzulande eine Demonstration verboten werde. Selbst wenn es die "schrägste, verrückteste und bekloppteste Meinung" sei, könnten Menschen an ihren Äußerungen nur gehindert werden, wenn damit die öffentliche Sicherheit oder andere Menschen gefährdet würden. Und das müsse bewiesen werden."
Quelle: LTO v. 17.10.2023
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt.
Zunächst muss überhaupt ein Ausweisungsanlass vorliegen. Die Ausweisung soll der Abwehr von gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren dienen, die vom Ausländer ausgehen. Es muss demnach aufgrund eines Fehlverhaltens des Betroffenen eine Prognose getroffen werden, die auf eine solche Gefahr schließen lässt.
Ferner muss im Rahmen der Ausweisungsentscheidung stets zwischen dem sog. öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen werden. Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt, ist die Ausweisung gerechtfertigt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass obwohl § 53 AufenthG grundsätzlich kein Ermessen vorsieht, die Behörde bei ihrer Entscheidung dennoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen hat. Nur wenn die Ausweisung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist, darf die Behörde den Ausländer ausweisen.
M. E. ist es doch gar nicht so schwer zu geforderten Ausweisungen klar Stellung zu nehmen.
Abgesehen von Experten und solchen, die sich dafür halten, beschäftigen sich auch Bundesjustizminister und Bundesinnenministerin mit den Vorgängen.
Keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen
"Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul (CDU) sieht für eine Ausweisung von in Deutschland lebenden Hamas-Aktivisten hohe Hürden. Das sei zwar "ein schöner Gedanke", aber rechtlich schwer umsetzbar. "Sie können nur jemanden ausweisen, wenn Sie ihm konkret nachweisen, dass er straffällig geworden ist", sagte Reul am späten Montagabend im ZDF. Zudem brauche es ein Land, das die Menschen aufnimmt, betonte der CDU-Politiker. "Also so einfach ist das nicht."
Tatsächlich interessiert sich das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht für straflose Meinungsäußerungen, selbst wenn sie der Staatsräson widersprechen. Eine Einbürgerung oder die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber in der Regel abzulehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); wiegt dieses besonders schwer, lässt § 53 AufenthG auch die Ausweisung zu. Im Zusammenhang mit Straftaten ist ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in der Regel nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anzunehmen.
Auch ein Verbot von pro-palästinensischen Demonstrationen in Deutschland hält Reul für "juristisch ungeheuer schwierig". Das Recht der freien Meinungsäußerung sei ein hohes Gut in Deutschland. Es müsse "schon viel passieren", bis hierzulande eine Demonstration verboten werde. Selbst wenn es die "schrägste, verrückteste und bekloppteste Meinung" sei, könnten Menschen an ihren Äußerungen nur gehindert werden, wenn damit die öffentliche Sicherheit oder andere Menschen gefährdet würden. Und das müsse bewiesen werden."
Quelle: LTO v. 17.10.2023
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt.
Zunächst muss überhaupt ein Ausweisungsanlass vorliegen. Die Ausweisung soll der Abwehr von gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren dienen, die vom Ausländer ausgehen. Es muss demnach aufgrund eines Fehlverhaltens des Betroffenen eine Prognose getroffen werden, die auf eine solche Gefahr schließen lässt.
Ferner muss im Rahmen der Ausweisungsentscheidung stets zwischen dem sog. öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen werden. Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt, ist die Ausweisung gerechtfertigt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass obwohl § 53 AufenthG grundsätzlich kein Ermessen vorsieht, die Behörde bei ihrer Entscheidung dennoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen hat. Nur wenn die Ausweisung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist, darf die Behörde den Ausländer ausweisen.
Quelle: RA Florian Diedrich, Essen
M. E. ist es doch gar nicht so schwer zu geforderten Ausweisungen klar Stellung zu nehmen.
Abgesehen von Experten und solchen, die sich dafür halten, beschäftigen sich auch Bundesjustizminister und Bundesinnenministerin mit den Vorgängen.
Keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen
"Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul (CDU) sieht für eine Ausweisung von in Deutschland lebenden Hamas-Aktivisten hohe Hürden. Das sei zwar "ein schöner Gedanke", aber rechtlich schwer umsetzbar. "Sie können nur jemanden ausweisen, wenn Sie ihm konkret nachweisen, dass er straffällig geworden ist", sagte Reul am späten Montagabend im ZDF. Zudem brauche es ein Land, das die Menschen aufnimmt, betonte der CDU-Politiker. "Also so einfach ist das nicht."
Tatsächlich interessiert sich das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht für straflose Meinungsäußerungen, selbst wenn sie der Staatsräson widersprechen. Eine Einbürgerung oder die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber in der Regel abzulehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); wiegt dieses besonders schwer, lässt § 53 AufenthG auch die Ausweisung zu. Im Zusammenhang mit Straftaten ist ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in der Regel nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anzunehmen.
Auch ein Verbot von pro-palästinensischen Demonstrationen in Deutschland hält Reul für "juristisch ungeheuer schwierig". Das Recht der freien Meinungsäußerung sei ein hohes Gut in Deutschland. Es müsse "schon viel passieren", bis hierzulande eine Demonstration verboten werde. Selbst wenn es die "schrägste, verrückteste und bekloppteste Meinung" sei, könnten Menschen an ihren Äußerungen nur gehindert werden, wenn damit die öffentliche Sicherheit oder andere Menschen gefährdet würden. Und das müsse bewiesen werden."
Quelle: LTO v. 17.10.2023
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt.
Zunächst muss überhaupt ein Ausweisungsanlass vorliegen. Die Ausweisung soll der Abwehr von gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren dienen, die vom Ausländer ausgehen. Es muss demnach aufgrund eines Fehlverhaltens des Betroffenen eine Prognose getroffen werden, die auf eine solche Gefahr schließen lässt.
Ferner muss im Rahmen der Ausweisungsentscheidung stets zwischen dem sog. öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen werden. Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt, ist die Ausweisung gerechtfertigt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass obwohl § 53 AufenthG grundsätzlich kein Ermessen vorsieht, die Behörde bei ihrer Entscheidung dennoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen hat. Nur wenn die Ausweisung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist, darf die Behörde den Ausländer ausweisen.
Quelle: RA Florian Diedrich, Essen