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Die EEG-Umlage entfällt

Von ehemaliges Mitglied Donnerstag 30.06.2022, 20:28

und der Strompreis verringert sich.

Strompreis

Sinkt der Strompreis? Das bringt die Absenkung der EEG-Umlage
Befristung bis zum 31. Dezember 2022

Noch zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem Strompreis die EEG-Umlage mit - 3,72 Cent je Kilowatt­stunde. Zum 1. Juli ist damit Schluss. Zumindest vorerst.


Seit dem Jahr 2000 zahlen Stromkunden die Ökostrom­umlage (EEG-Umlage) bei ihrem Strompreis on top. Damit sollte der Ausbau erneuer­barer Energien gefördert werden. Im Rahmen der Entlastungs­pakete der Bundes­regierung wird die Umlage zum 1. Juli aber auf null herab­gesetzt - befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Umlage ist damit zwar noch nicht ganz abgeschafft, durch die Maßnahme sollen Haushalte aber wenigstens vorüberg­ehend entlastet werden. Was bedeutet das für Stromkunden?
Müssen Stromanbieter die Herabsetzung der EEG-Umlage direkt an ihre Kunden weitergeben?

Grund­sätzlich ja. Sowohl Grund­versorger als auch andere Energie­versorgungs­unternehmen müssen die Preis­senkung an die Stromkunden weitergeben.

Für alle Energie­versorgungs­unternehmen, die nicht Grund­versorger sind, gibt es allerdings ein kleines Hinter­türchen: Wenn diese nachweisen können, dass die EEG-Umlage in ihrer Preis­kalkulation keine Rolle spielt, müssen sie die Preis­senkung nicht weitergeben. „Das dürfte aber ausgesprochen selten der Fall sein“, sagt Martin Brandis, Energie-Fachmann des Verbraucher­zentrale Bundes­verbands.
Wie viel Ersparnis kann das ausmachen?

In einem Haushalt mit einem Jahres­strom­verbrauch von 3500 Kilowatt­stunden beläuft sich die Ersparnis netto auf rund 130 Euro pro Jahr. On top kommt aber noch die Mehrwert­steuer in Höhe von 19 Prozent. Macht in Summe eine Ersparnis von 155 Euro, knapp 13 Euro pro Monat.

Weil die Strompreise aber seit Monaten nur eine Richtung kennen, könnte die Ersparnis umgehend wieder aufgefressen werden.
Ändert sich jetzt sofort die Abschlagszahlung?

Energie­versorger sind nicht verpflichtet, den monatlichen Abschlag wegen der Senkung der EEG-Umlage zu ändern. Üblicherweise werden Abschläge nur einmal pro Jahr angepasst - dann, wenn die Jahres­rechnung ins Haus flattert. „Insofern würde ich mal schätzen, dass bei den meisten Verbrauchern der Abschlag un­verändert bleibt“, so Brandis. Im Rahmen der Jahres­abrechnung gibt es dann gegebenenfalls eine Rück­erstattung.

In begründeten Fällen hätten Stromkunden aber die Möglichkeit, den Abschlag vorzeitig anpassen zu lassen. Kundinnen und Kunden sollten ihrem Versorger dafür schriftlich oder telefonisch glaubhaft machen, dass sie niedrigere Kosten haben, als sie derzeit als Abschlag bezahlen. „Ich gehe mal davon aus, dass die meisten Versorger dem dann nachkommen“, sagt Brandis.


Sind Stromkunden vor einer gleichzeitigen Strompreiserhöhung geschützt?

Damit wirklich der End­verbraucher von der Entlastung profitiert, hat der Gesetzgeber die gleich­zeitige Strom­preis­erhöhung zum 1. Juli ausgeschlossen. Eine Preis­erhöhung kurze Zeit später ist damit allerdings nicht ausgeschlossen.

Laut Brandis müssen Strom­preis­anpassungen aber immer begründet sein. Eine grundlose Preis­anpassung ist nicht möglich.
Taucht die EEG-Umlage noch auf der Rechnung auf?

Es könnte sein, dass die EEG-Umlage noch mit null Euro auf der Strom­rechnung aufgeführt wird. Denn formal sei sie ja nicht abgeschafft, sagt Brandis. Es könnte daher sein, dass Unternehmen das aus Transparenz­gründen so handhaben.
Wie können Kunden nachvollziehen, ob ihr Stromanbieter die Anpassung vorgenommen hat?

Um den büro­kratischen Aufwand für Energie­versorger zu erleichtern, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden über die Preis­änderung zu informieren. Im Zweifel hilft ein Blick auf die Webseite des Versorgers oder eine telefonische Nachfrage. Spätestens auf der Strom­rechnung sollte nachvollziehbar sein, ob die Anpassung korrekt vorgenommen wurde.
Was, wenn Stromanbieter die Preisanpassung nicht weitergeben? Können Verbraucher dagegen vorgehen?

„Na klar können Verbraucher dagegen vorgehen“, sagt Martin Brandis. Stellen Stromkunden fest, dass ihre Versorger die Preis­anpassung nicht weitergeben, können sie das von ihrem Anbieter verlangen. Zeigt sich der Versorger uneinsichtig, können sich Kunden zum Beispiel kostenfrei an die Schlichtungs­stelle Energie wenden.

Was passiert ab dem 1. Januar?

Bislang ist die Absenkung der EEG-Umlage bis zum 31. Dezember begrenzt. Wie mit der EEG-Umlage ab dem 1. Januar verfahren wird, müsse politisch noch entschieden werden, sagt Brandis. Er geht aber davon aus, dass die Ökostrom­umlage nicht wieder hochgesetzt und über kurz oder lang ganz abgeschafft wird.
Quelle: dpa/DAWR/ab

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