"Absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung überlebenswichtige Güter vorenthalten."
Ein Hauptaugenmerk legte die Vorverfahrenskammer auf die katastrophale humanitäre Situation in Gaza, für die Netanjahu und Galant mitverantwortlich seien. Ein zentraler Vorwurf ist hier das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung, das ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs. 2 b) xxv) Rom-Statut darstellt.
Es gebe hinreichende Gründe für die Annahme, dass Netanjahu und Galant "absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung im Gazastreifen wesentliche Dinge für ihr Überleben einschließlich Nahrung, Wasser sowie Medikamente und medizinische Hilfsmittel sowie Brennstoffe und Strom vorenthalten haben", heißt es in der Pressemittelung des Gerichtshofs.
Humanitäre Organisationen seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Bevölkerung ausreichend zu versorgen. Durch die Unterbrechung der Stromversorgung und die Reduzierung der Treibstofflieferungen hätten auch die Krankenhäuser nicht mehr die notwendige medizinische Versorgung leisten können.
Trotz der Appelle mehrerer Staaten, des UN-Sicherheitsrats, des UN-Generalsekretärs sowie von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sei nur ein Minimum an humanitärer Hilfe genehmigt worden. Für diese Beschränkungen gebe es keine Rechtfertigung, weder aus militärischen noch aus anderen Gründen.
“Ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung”
Ein weiterer Vorwurf betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 des Rom-Statuts durch vorsätzliche Tötungen, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen. Der Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Elektrizität und Treibstoff sowie an bestimmten medizinischen Hilfsgütern habe zum Tod von Zivilisten, einschließlich Kindern, aufgrund von Unterernährung und Dehydrierung geführt.
Durch die unzureichende Versorgung mit medizinischen Gütern hätten Patienten – auch Kinder – teilweise ohne Betäubung operiert werden müssen, oder es seien ungeeignete Mittel zur Sedierung verwendet worden, was zu extremen Schmerzen und Leiden geführt habe.
Nach Art. 7 Rom-Statut ist das Vorliegen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – neben der Erfüllung einer oder mehrerer Tatbestandsalternativen – noch an weitere Voraussetzungen geknüpft: Die Handlungen müssen im Rahmen eines "ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung" und in Kenntnis dieses Angriffs begangen worden sein. Auch dies nahm die Kammer hier an.
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Netanjahu und Komplizen.
"Absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung überlebenswichtige Güter vorenthalten."
Ein Hauptaugenmerk legte die Vorverfahrenskammer auf die katastrophale humanitäre Situation in Gaza, für die Netanjahu und Galant mitverantwortlich seien. Ein zentraler Vorwurf ist hier das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung, das ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs. 2 b) xxv) Rom-Statut darstellt.
Es gebe hinreichende Gründe für die Annahme, dass Netanjahu und Galant "absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung im Gazastreifen wesentliche Dinge für ihr Überleben einschließlich Nahrung, Wasser sowie Medikamente und medizinische Hilfsmittel sowie Brennstoffe und Strom vorenthalten haben", heißt es in der Pressemittelung des Gerichtshofs.
Humanitäre Organisationen seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Bevölkerung ausreichend zu versorgen. Durch die Unterbrechung der Stromversorgung und die Reduzierung der Treibstofflieferungen hätten auch die Krankenhäuser nicht mehr die notwendige medizinische Versorgung leisten können.
Trotz der Appelle mehrerer Staaten, des UN-Sicherheitsrats, des UN-Generalsekretärs sowie von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sei nur ein Minimum an humanitärer Hilfe genehmigt worden. Für diese Beschränkungen gebe es keine Rechtfertigung, weder aus militärischen noch aus anderen Gründen.
“Ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung”
Ein weiterer Vorwurf betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 des Rom-Statuts durch vorsätzliche Tötungen, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen. Der Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Elektrizität und Treibstoff sowie an bestimmten medizinischen Hilfsgütern habe zum Tod von Zivilisten, einschließlich Kindern, aufgrund von Unterernährung und Dehydrierung geführt.
Durch die unzureichende Versorgung mit medizinischen Gütern hätten Patienten – auch Kinder – teilweise ohne Betäubung operiert werden müssen, oder es seien ungeeignete Mittel zur Sedierung verwendet worden, was zu extremen Schmerzen und Leiden geführt habe.
Nach Art. 7 Rom-Statut ist das Vorliegen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – neben der Erfüllung einer oder mehrerer Tatbestandsalternativen – noch an weitere Voraussetzungen geknüpft: Die Handlungen müssen im Rahmen eines "ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung" und in Kenntnis dieses Angriffs begangen worden sein. Auch dies nahm die Kammer hier an.
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