Bürgergeldempfänger (Nettoverdienst bei 165 Arbeitsstunden mtl. zum Mindestlohn).
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Jedem Bürgergeldempfänger der ARBEITSFÄHIG ist und dem einen ARBEITSPLATZ oder eine ARBEITSGELEGENHEIT nachgewiesen wird sollte dieser Betrag als Einkommen angerechnet werden gleich ob er das ARBEITSANGEBOT annimmt und ERFÜLLT oder nicht.
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Die Verwaltungs- Beaufsichtungskosten sind in jedem Fall geringer als die Ersparnis der Kommunen.
Bürgergeldempfänger (Nettoverdienst bei 165 Arbeitsstunden mtl. zum Mindestlohn).
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Jedem Bürgergeldempfänger der ARBEITSFÄHIG ist und dem einen ARBEITSPLATZ oder eine ARBEITSGELEGENHEIT nachgewiesen wird sollte dieser Betrag als Einkommen angerechnet werden gleich ob er das ARBEITSANGEBOT annimmt und ERFÜLLT oder nicht.
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Die Verwaltungs- Beaufsichtungskosten sind in jedem Fall geringer als die Ersparnis der Kommunen.